Schülerbeförderung
Regelmäßig zum Schuljahresbeginn sehen sich Eltern von Schülern und Schülerinnen der jüngeren Jahrgangsstufen weiterführender Schulen erstmals mit der Beförderung ihrer Kinder in öffentlichen Verkehrsmitteln konfrontiert. Um den Eltern eine Hilfestellung zu geben, sich im System der Schülerbeförderung zurechtzufinden, soll ein Frage-/Antwort-Katalog helfen (siehe rechts neben dem Text).
Kostenfreiheit des Schulweges - Beförderungspflicht
Es besteht ein Beförderungsanspruch für Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten
- Grundschulen
- Hauptschulen (einschließlich M-Zug)
- Realschulen
- Wirtschaftsschulen
- Gymnasien bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
- Berufsfachschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
- Berufsschulen (nur Vollzeitunterricht 10. Klasse-Berufsgrundschuljahr, Berufsvorbereitungsjahr)
Es besteht Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht
- zur nächstgelegenen Schule (die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist) und wenn der Schulweg
- für Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als zwei Kilometer beziehungsweise
für Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als drei Kilometer ist. - Bei kürzerer Wegstrecke, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder besonders beschwerlich ist oder wenn Schüler wegen einer dauernden Behinderung auf die Beförderung angewiesen sind.
Beförderungsmittel
- Züge und Busse des öffentlichen Personennahverkehrs
- Busse im freigestellten Schülerverkehr
Kostenfreiheit des Schulweges - Erstattungsanspruch
Es besteht ein Erstattungsanspruch für Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten
- Gymnasien ab Jahrgangsstufe 11
- Berufsfachschulen ab Jahrgangsstufe 11 (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform!)
- Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11
- Fachoberschulen
- Berufsoberschulen
- Berufsschulen (Teilzeitunterricht)
Erstattungsfähig sind die vom Schüler aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung zur Schule (nicht Arbeitsstelle), wobei der günstigste Tarif zugrunde gelegt wird
- zur nächstgelegenen Schule (die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist),
- wenn der Schulweg länger als 3 Kilometer ist.
- Bei kürzerer Wegstrecke, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder besonders beschwerlich ist.
Familienbelastungsbetrag:
Der Familienbelastungsbetrag (Eigenanteil) von 490,00 Euro (bei Geschwistern der entsprechende Anteil -gemeinsame Antragstellung) wird von den Gesamtkosten abgezogen.
Ab dem Schuljahr 2023/2024 ändert sich die bisherige Familienbelastungsgrenze (derzeit 490 Euro) auf eine Belastungsgrenze von 320,00 Euro pro Schülerin bzw. Schüler. Für Familien, die Anträge für mehr als ein Kind einreichen, bleibt die Familienbelastungsgrenze als solche in bisheriger Höhe von 490 Euro erhalten, um zu vermeiden, dass es durch die Änderung für Familien mit zwei Kindern zu einer Erhöhung der Belastung kommt.
Der Familienbelastungsbetrag entfällt bei Schülern:
- deren Unterhaltsleistender im Monat vor Schulbeginn (August) für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld hat (als Nachweis genügt die Vorlage eines Kontoauszuges; wenn nur spätere Kindergeldnachweise vorgelegt werden, entfällt die Familienbelastungsgrenze nur anteilig).
- deren Unterhaltsleistender oder der Schüler selbst im Monat vor Schulbeginn (August) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach SGB II erhält.
Beförderungsmittel:
- Grundsätzlich können nur Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet werden.
- Es werden nur die kürzeste zumutbare Verkehrsverbindung und der jeweils günstigste Tarif erstattet. Deckt sich der Weg zur Schule ganz oder teilweise mit dem Weg zur Arbeitsstätte, werden nur die Fahrtkosten erstattet, die anteilig für den Schulbesuch entstanden sind.
- Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten PKWs sind nur erstattungsfähig, wenn das Landratsamt die Notwendigkeit für diese Benutzung vorher schriftlich anerkannt hat. Hierzu ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Zum Erwerb von vergünstigten Schülerkarten benötigt man im Gebiet des VGN: einen Verbundpaß (erhältlich auf Antrag bei den Verkehrsunternehmen, zum Beispiel OVF).
Tipp:
Besorgen Sie sich bereits vor oder während des Schuljahres einen Antrag auf Fahrtkostenerstattung. Sie können dann gleich eine Kopie der entsprechenden Nachweise (Kindergeldnachweis vom August vor Schulbeginn, Bescheide) beilegen und die nicht mehr benötigten Fahrkarten einkleben. So stellen Sie sicher, dass Sie den Antrag ohne größeren Aufwand gleich nach Ende des Schuljahres bei uns einreichen können.Vergessen Sie nicht, den Schulbesuch durch die Schule bestätigen zu lassen (auf dem Antrag). Besorgen Sie sich die Bestätigung bereits während der letzten Schultage. Dies erspart Ihnen zusätzliche Wege.
Abgabetermin:
Fahrtkostenerstattungsanträge sind bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen. Dieser Termin ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Später eingegangene Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Kostenfreiheit des Schulweges - Anerkennungsgründe für die Benutzung des Privat-PKW
Anerkennungsgründe:
- Die Benutzung des privaten PKWs kann nur anerkannt werden, sofern der Einsatz notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist.
- Im Regelfall wird ein Privat-PKW nur anerkannt, wenn eine Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbuslinie nicht möglich ist. In diesem Fall beträgt die Wegstreckenentschädigung für den Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges derzeit 0,25 Euro pro Kilometer.
- Die Benutzung des privaten PKWs kann auch im Falle einer bestimmten Unzumutbarkeit anerkannt werden, wenn der Schüler bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar lange Wartezeiten in Kauf nehmen müsste. In diesem Fall werden jedoch nur die Kosten angerechnet, wie sie bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen würden.
- Die Grenze der Zumutbarkeit wird dann zum Beispiel als überschritten angesehen, wenn sich bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die regelmäßige Abwesenheit von der Wohnung an drei oder mehr Tagen in der Woche um mehr als zwei Stunden (pro Tag) verlängert. Diese Regelung ist jedoch nur auf Schüler anwendbar, die einen Vollzeitunterricht, das heißt einen regelmäßig an fünf Tagen in der Woche stattfindenden Unterricht besuchen.
- Sofern regelmäßig nur an einem oder zwei Tagen in der Woche Unterricht erteilt wird, ist es den Schülern zumutbar, trotz längerer Wartezeiten die vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen.
Antragstellung:
Anträge auf Anerkennung der Benutzung des privaten PKWs sind jeweils zu Beginn des Schuljahres (spätestens nach Fertigstellung des Stundenplanes) zu stellen. Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten PKWs sind nur erstattungsfähig, wenn das Landratsamt die Notwendigkeit für diese Benutzung vorher schriftlich anerkannt hat. Im Falle einer Ablehnung werden die Kosten für die Benutzung eines privaten PKWs, die im Zeitraum von der Antragstellung bis zur Entscheidung entstanden sind, deshalb nicht erstattet.