FAQ Bauamt
Häufig gestellte Fragen zu den Bereichen Bauantrag, Denkmalschutz und Wohnungsbauförderung
- Ich beabsichtige, in der Gemeinde ... ein Grundstück zu kaufen, um darauf ein Wohnhaus zu errichten. Welche Bauvorschriften muss ich bezüglich der Bebaubarkeit des Grundstücks beachten?
- Wo erfahre ich nähere Einzelheiten über die Wohnungsbauförderung?
- Ich bin Eigentümer eines alten Gebäudes. Steht dieses unter Denkmalschutz?
- Ich bin Eigentümer eines Baudenkmals und möchte Umbauarbeiten, Renovierungen oder sonstige Maßnahmen durchführen bzw. dieses abbrechen. Was muss ich beachten?
- Ich möchte an meinem Baudenkmal Maßnahmen durchführen bzw. ich möchte ein Baudenkmal erwerben. Wo bekomme ich fachliche Beratung?
- Bekomme ich für die geplanten Maßnahmen eine Förderung? Wo muss ich mich hinwenden?
Ich beabsichtige, in der Gemeinde ... ein Grundstück zu kaufen, um darauf ein Wohnhaus zu errichten. Welche Bauvorschriften muss ich bezüglich der Bebaubarkeit des Grundstücks beachten?
- Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes:
Die Zulässigkeit Ihres Vorhabens richtet sich ausschließlich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Entspricht Ihr Vorhaben in vollem Umfang den Festsetzungen des Bebauungsplanes, ist die Erschließung gesichert und erklärt die Gemeinde nicht, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, bedarf Ihr Vorhaben keiner Genehmigung (Genehmigungsfreistellung).
Erforderlich ist die Antragstellung sowie die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen. Diese sind 3-fach bei der Gemeinde einzureichen. - Das Grundstück liegt im nichtbeplanten Innenbereich:
Voraussetzung ist, dass das betreffende Grundstück innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt.
Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet grundsätzlich mit der letzten Bebauung. Ein Grundstück am Rande des Ortsteils liegt daher in aller Regel nicht innerhalb des Bauzusammenhangs. Wenn aber das Grundstück im Innenbereich liegt ist es Grundsätzlich bebaubar. Ihr Vorhaben muss sich dann an der bereits vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung orientieren. Dazu ist erforderlich, dass es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das heißt, Ihr Gebäude hat sich dem vorhandenen Bestand anzupassen - Das Grundstück liegt im Außenbereich:
Wenn das Grundstück also weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt, kommt eine Bebauung grundsätzlich nicht in Betracht. Es wird dringend empfohlen, die Frage der Bebaubarkeit des Grundstückes noch vor Abschluss des Kaufvertrages durch einen Vorbescheid rechtsverbindlich zu klären. - Eine Baugenehmigung ist auch im Vorgriff auf einen künftigen Bebauungsplan möglich, wenn das Bebauungsplanverfahren bereits soweit fortgeschritten ist, dass erkennbar ist, dass der Bebauungsplan in dieser Form tatsächlich rechtsverbindlich wird. Ihr Bauvorhaben muss den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes entsprechen und Sie müssen diese Festsetzungen für sich und Ihre Rechtsnachfolger schriftlich anerkennen und die Erschließung muss gesichert sein.
Wo erfahre ich nähere Einzelheiten über die Wohnungsbauförderung?
Weitere Informationen gibt es auf der Seite der BayernLabo und im BayernPortal.
Ich bin Eigentümer eines alten Gebäudes. Steht dieses unter Denkmalschutz?
Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zu den Baudenkmälern kann auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen gehören, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die genannten Voraussetzungen erfüllt (Ensemble).
Baudenkmäler und Ensembles sind nachrichtlich in der Denkmalliste, die vom Bayer. Landesamt für Denkmalpflege erstellt wird, aufgeführt. Diese Liste ist nicht abschließend und hat keine rechtsbegründende Wirkung. Ob ein Gebäude ein Baudenkmal ist, kann beim Landratsamt, ggf. in Rücksprache mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, erfragt werden.
Ich bin Eigentümer eines Baudenkmals und möchte Umbauarbeiten, Renovierungen oder sonstige Maßnahmen durchführen bzw. dieses abbrechen. Was muss ich beachten?
Jede Veränderung an einem Baudenkmal bedarf einer schriftlichen Erlaubnis. Der erforderliche Antrag ist beim Landratsamt einzureichen. Der Antrag muss enthalten: detaillierte Angaben über die geplanten Maßnahmen in Form von Kostenvoranschlägen von Architekten, Handwerksfirmen und dergl.; bei Ausführung in Eigenleistung eine aussagefähige Maßnahmenbeschreibung durch den Bauherrn; einen möglichst aktuellen Lageplan M 1:1000; bei Maßnahmen, die den Grundriss verändern einen Grundrissplan M 1:1000.
Bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen wird das denkmalrechtliche Erlaubnisverfahren durch das Baugenehmigungsverfahren ersetzt. Welche Maßnahmen im konkreten Fall erlaubnis- bzw. baugenehmigungspflichtig sind, kann beim Landratsamt erfragt werden.
Ich möchte an meinem Baudenkmal Maßnahmen durchführen bzw. ich möchte ein Baudenkmal erwerben. Wo bekomme ich fachliche Beratung?
Das Landratsamt steht zur fachlichen Beratung telefonisch zur Verfügung. Darüber hinaus findet ca. alle drei Wochen ein Sprechtag mit Vertretern des Landratsamtes und des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege als zuständige Fachbehörde statt, um insbesondere schwierige Fragen der Denkmalpflege vor Ort gemeinsam mit dem Eigentümer zu klären. Entsprechende Terminvereinbarungen können über das Landratsamt vorgenommen werden.
Bekomme ich für die geplanten Maßnahmen eine Förderung? Wo muss ich mich hinwenden?
Nähere Informationen zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen erhalten Sie beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege.