Beurkundungen
Bitte vereinbaren Sie telefonisch vorab einen Beurkundungstermin.
Im Amt für Jugend, Familie und Senioren können kostenfrei beurkundet werden:
- die Anerkennung der Vaterschaft
- die Zustimmungserklärungen durch den oder die gestzlichen Vertreter (wie Mutter oder Amtsvormund)
- Unterhaltsanerkennungen
- Erklärungen über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Beurkundung von Sorgeerklärungen
Zunächst hat die Mutter eines Kindes bei Eltern, die bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, das alleinige Sorgerecht inne. Die Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können aber die elterliche Sorge geminsam übernehmen, wenn sie ihren Willen dazu übereinstimmend beurkunden lassen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die Eltern zusammen leben und dass sie ledig sind. Diese Sorgeerklärungen können neben dem Jugendamt auch bei einem Notar beurkundet werden, wenn über die elterliche Sorge bis dahin keine anderweitige gerichtliche Entscheidung getroffen wurde.
Die Beurkundung ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich.
Für die Rechtwirksamkeit des gemeinsamen Sorgerechtes ist stets die Abgabe der Sorgeerklärung durch beide Elternteile Voraussetzung. Die Abänderung dieser Sorgeerklärung kann nach entsprechender Antragsstellung nur durch eine Entscheidung des Familiengerichtes erfolgen!