Jugendgerichtshilfe

Jugendgerichthilfe ist eine Pflichtaufgabe des örtlichen Jugendhilfeträgers.
Aufgabe des Amtes für Jugend, Familie und Senioren ist u.a. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtshilfegesetz (JGG).
Bei Strafverfahren gegen Jugendliche (14 bis 17 Jahre) oder Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) leistet das Jugendamt Jugendgerichtshilfe.

Der Mitarbeiter des Amtes für Jugend, Familie und Senioren

  • macht den betroffenen Jugendlichen bzw. Heranwachsenden und ihren Eltern das Gerichtsverfahren und möglich Folgen transparent
  • erstellt einen Sozialbericht über die Betroffenen, über erzieherische, soziale und sozialpädagogische Aspekte
  • nimmt an der Gerichtsverhandlung teil und äußert sich ggf. zu Sanktionen