Beistandschaft
Beratung in Unterhaltsfragen
Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei allen Fragen betreffend der:
- Ausübung der Personensorge
- Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen
- Geltendmachung eigener Unterhaltsansprüche der allein sorgeberechtigten Mutter nach § 1615 l BGB (sogenannter Betreuungsunterhalt)
- Abgabe einer Sorgeerklärung
Junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres werden beraten bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern (siehe Infoblatt Volljährige).
Weiterhin bieten die Mitarbeiter des Amtes für Jugend, Familie und Senioren nach Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung an bei:
- der Vaterschaftsfeststellung (freiwillige Anerkennung, Beurkundung, Klageverfahren, etc.)
- der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (Beistandschaft, Unterhaltsvorschuss, etc.)
Beistandschaft
Alleinsorgeberechtigte und - bei gemeinsamer Sorge - allein erziehende Elternteile können beim Amt für Jugend, Familie und Senioren schriftlich eine kostenlose Beistandschaft für ihr Kind beantragen. Dabei vertritt das Jugendamt das Kind gesetzlich bei der Feststelllung der Vaterschaft und/oder bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes, führt notwendige Klageverfahren durch und betreibt, wenn erforderlich, die Zwangsvollstreckung.
Voraussetzung für die Führung der Beistandschaft ist, das das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Durch die Beistandschaft wird das elterliche Sorgerecht nicht eingeschränkt. Die Beistandschaft kann durch schriftlichen Antrag des alleinsorgeberechtigten Elterteiles jederzeit beendet werden. Die Beistandschaft endet kraft Gesetzes, wenn das Kind volljährig wird beziehungsweise ins Ausland verzieht oder bei Erreichen der übertragenen Aufgaben (zum Beispiel Feststellung der Vaterschaft).
Negativbescheinigung
Mit der am 1.7.1998 in Kraft getretenen Reform des Kindschaftsrechts können Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind ausüben oder die Mutter kann allein sorgeberechtigt sein.
Besteht keine gemeinsame elterliche Sorge, benötigt die Mutter bei wichtigen Erklärungen gegenüber Behörden, Banken, Schulen oder behandelnden Ärzten einen entsprechenden Nachweis. Das Jugendamt stellt ihr dazu auf Antrag eine Bescheinigung, die sgt. Sorgeerklärung oder Negativbescheinigung, aus.
Wenn Sie als allein sorgeberechtigte Mutter in der Stadt oder dem Landkreis Forchheim wohnen, können Sie die Bescheinigung unabhänig vom Geburtsort Ihres Kindes beim Amt für Jugend, Familie und Senioren Forchheim beantragen. Sie erhalten sie dann innerhalb weniger Tage kostenfrei zugeschickt.
Bitte leiten Sie den Antrag mit einer Ausweiskopie und der Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes per Post, per E-Mail an Jugendamt@lra-fo.de oder per Fax an 09191 / 86-2308 zurück.
Die Ausstellung einer Sorgeerklärung/Negativbescheinigung ist nicht möglich, wenn
- die Eltern in öffentlicher Urkunde erklärt haben, dass Sie die gemeinsame elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen
- ein Gericht über die elterliche Sorge entschieden hat
- die Eltern des Kindes verheiratet oder geschieden sind