Pflegschaft/Vormundschaft

Eine Vormundschaft/Pflegschaft tritt ein:

  • wenn ein alleinsorgeberechtigter Elternteil wegen eigener Minderjährigkeit sein Kind gesetzlich nicht vertreten kann (gesetzliche Amtsvormundschaft)
  • wenn die elterliche Sorge eines Elternteiles wegen der Einwilligung in eine Adoption ruht (aber nicht bei Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird, sogenannte Stiefelternadoption)
  • wenn das Jugendamt vom Familien- und Vormundschaftsgericht zum Vormund oder Pfleger (für Teilbereiche der ellterlichen Sorge wie Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge) bestellt wird.