Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende (Kurzinfo)
Das neue Unterhaltsvorschussgesetz ist zum 01.07.2017 in Kraft getreten.
Berechtigt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein.
Ein Kind hat Anspruch wenn es
- das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt,
- der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
- der von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt und - nicht oder nicht regelmäßig ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil oder - wenn ein Elternteil oder Stiefelternteil verstorben ist - keine Waisenbezüge in ausreichender Höhe erhält und im Alter von 12 bis 17 Jahren entweder keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsvorschussleistung Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.
Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben grundsätzlich nur einen Anspruch, wenn das anspruchsberechtigte Kind oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, ist.
Die Höhe des monatlichen Unterhaltsvorschusses beträgt seit 01.01.2025:
- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 227 Euro
- für Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 299 Euro
- für Kinder vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 394 Euro
Eine schriftliche Antragstellung ist notwendig. Die Unterlagen dazu finden Sie unter den unten angegebenen Links.