Betreuungsstelle

Unter einer gesetzlichen Betreuung versteht man die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für einen Erwachsenen, eben eines Betreuers. Die Voraussetzungen für eine Betreuung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1896) geregelt. Es muss eine geistige oder seelische Krankheit oder eine Behinderung vorliegen, die den Erwachsenen daran hindert, seine persönlichen Rechte sinnvoll wahrzunehmen.

Einschlägige Krankheiten können sein: Demenz, Depression, Psychose, Persönlichkeitsstörungen, geistige Behinderungen.

Mehr als 70 Prozent aller Betreuer sind ehrenamtlich tätig. Die Bestellung erfolgt durch das Amtsgericht Forchheim, Abteilung für Betreuungsangelegenheiten. Aufgabe der Betreuungsstelle ist hierbei die Unterstützung des Gerichts, die Anregung einer Betreuung u.v.m.

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung; Patientenverfügung:

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte jeder Erwachsene, solange er dazu in der Lage ist, seine persönlichen Angelegenheiten regeln, z. B. durch eine Vorsorgevollmacht. Mit einer ordnungsgemäß erstellten Vorsorgevollmacht wird die Errichtung einer gesetzlichen Betreuung ausgeschlossen. Die Betreuungsstelle berät zu diesem Themenkomplex.

Die Unterschrift des Vollmachtgebers auf der Vorsorgevollmacht kann gegen eine Gebühr von 10 Euro in der Betreuungsstelle beglaubigt werden. Dazu ist die persönliche Anwesenheit des Vollmachtgebers und die Vorlage eines gültigen Personaldokuments (Reisepass/Personalausweis) notwendig.

Aufgrund vielfältiger Außendiensttermine der Sachbearbeiter wird eine vorherige Terminvereinbarung empfohlen. Unterschriftsbeglaubigungen sind nur nach Terminabsprache möglich!

Aktuelle Rechtsänderungen:

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, kurz auch Familienverfahrensgesetz (FamFG),
das die Verfahrensvorschriften für das Betreuungsgesetz enthält.
Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts,
mit diesem Gesetz wird die Patientenverfügung erstmals gesetzlich geregelt.