Bildungs- und Teilhabepaket

Anspruch auf Leistungen haben alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie bzw. ihre Eltern

  • Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV)
  • Leistungen nach dem SGB XII
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Wohngeld oder
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz

erhalten.

Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Leistungen:

  • Gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule, der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege
  • eintägige und mehrtägige Ausflüge und Fahrten der Schule, der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege
  • Lernförderung, wenn vorrangig in Anspruch zu nehmende schulische Angebote nicht bestehen oder nicht ausreichen
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, bis zu 15 € monatlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, z.B. für Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur, Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, insgesamt 195 € pro Schuljahr
  • Schülerbeförderung, soweit die Beförderungskosten nicht anderweitig gedeckt sind

Wer ist zuständig?

  • Das Jobcenter, wenn für das Kind Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) gewährt werden.
  • Das Landratsamt, Amt für soziale Angelegenheiten, wenn Leistungen nach dem SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt werden.