Bildungs- und Teilhabepaket
Anspruch auf Leistungen haben alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie bzw. ihre Eltern
- Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV)
- Leistungen nach dem SGB XII
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Wohngeld oder
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
erhalten.
Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Leistungen:
- Gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule, der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege
- eintägige und mehrtägige Ausflüge und Fahrten der Schule, der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege
- Lernförderung, wenn vorrangig in Anspruch zu nehmende schulische Angebote nicht bestehen oder nicht ausreichen
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, bis zu 15 € monatlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, z.B. für Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur, Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, insgesamt 195 € pro Schuljahr
- Schülerbeförderung, soweit die Beförderungskosten nicht anderweitig gedeckt sind
Wer ist zuständig?
- Das Jobcenter, wenn für das Kind Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) gewährt werden.
- Das Landratsamt, Amt für soziale Angelegenheiten, wenn Leistungen nach dem SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt werden.