Hecken und Feldgehölze
Hecken verschönern nicht nur die Landschaft, sondern dienen auch landwirtschaftlichen Flächen als Wind- und Erosionsschutz. Außerdem verbinden sie verschiedene Lebensräume miteinander und bieten einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt einen Raum zum Leben. Die Vorteile für die Tiere und Pflanzen sind so vielfältig wie die Hecken selbst, denn sie bieten nicht nur Nahrung und Schutz, sondern schaffen auch wertvolle Brutplätze für die verschiedensten Arten. In größeren Zeitabständen müssen Hecken auf Stock gesetzt werden, um ein „Überaltern“ zu verhindern. Wenn Baumarten Überhand nehmen, werden die Hecken im Inneren lückenhaft und verlieren damit zunehmend ihre ökologische Funktion. Durch den Pflegeschnitt treiben die Gehölze von unten her neu aus und stellen den Lebensraum wieder her.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Gehölzschnitte in freier Natur sind klar geregelt: So enthält Artikel 16 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) das Verbot, Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze und -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Dies schließt maschinelle Verfahren aus, die Gehölze beim Schnitt stark quetschen oder die Schnittfläche bersten lassen, da betroffene Gehölze in Folge der Schäden absterben können. Negative Beispiele sind hydraulisch angetriebene Schlegler, Forstmulchgeräte und Rückschnitte mit dem Fällkopf oder der Baumschere. Ausgenommen von dem Verbot sind lediglich schonende Pflegemaßnahmen im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar, die den Bestand erhalten, sowie die Beseitigung des Zuwachses und Rückschnitte aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Gewässerunterhaltung. Auf Grund von § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gelten die genannten Regelungen auch im besiedelten Bereich. Für Bäume in Hausgärten gibt es diesbezüglich eine Ausnahme.
Artenschutz
Unabhängig davon gelten in jedem Fall die artenschutzrechtlichen Verbote. Bei sämtlichen Fällungen oder Gehölzschnittarbeiten, egal ob in der freien Natur, im eigenen Garten, im Wald oder auf öffentlichen Grünflächen, dürfen wild lebende Tiere der geschützten Arten nicht beeinträchtigt und ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht beschädigt werden. Hierzu zählen u. a. alle Vogelarten, Fledermäuse, Amphibien,... Vor einem Pflegeschnitt einer Hecke muss durch vorheriges Überprüfen sichergestellt sein, dass kein Vogelnest mit Eiern oder Jungvögeln freigeschnitten oder gar zerstört wird. Ein Baum darf nicht gefällt oder verändert werden, solange ein Vogel darin brütet. Die Brutzeit fällt in der Regel in den Zeitraum von Mitte März bis Mitte Juli. Auch wenn sich in einem Baum Höhlen befinden, die von Fledermäusen, Höhlenbrütern oder anderen geschützten Arten bewohnt werden, muss dieser Lebensraum erhalten bleiben.
Konditionalität
Hecken und Feldgehölze unterliegen zusätzlich der Konditionalität (Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Verpflichtungen), die für alle Landwirte gelten, die entsprechende relevante Zahlungen erhalten. Danach ist es verboten, bestimmte Landschaftselemente ganz oder teilweise zu beseitigen. Hierzu gehören Hecken ab einer Mindestlänge von 10 m und einer durchschnittlichen Breite von bis zu 15 Metern sowie Feldgehölze mit einer Flächengröße von mindestens 50 bis höchstens 2.000 m². Im Gegensatz zu den Regelungen der Konditionalität gibt es im Naturschutzrecht keine entsprechenden Mindestgrößen. Somit sind alle Hecken und Feldgehölze naturschutzrechtlich geschützt.
Verordnungen und Bebauungspläne
Neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen für Gehölzschnitte können durch Verordnungen und Bebauungspläne weitere Einschränkungen hinsichtlich des Schutzes und der Beseitigung bestehen. Nähere Informationen zu diesem Thema können bei der zuständigen Gemeinde in Erfahrung gebracht werden.