Oberflächennahe Geothermie; Grundwasserwärmepumpen, Erdwärmesonden, Erdkollektoren
Energie ist eine wertvolle Ressource, mit der wir sparsam umgehen müssen. Im Untergrund der Erde ruht ein erhebliches Potential an geothermischer Energie, die mittels Wärmepumpenanlagen nutzbar gemacht werden kann. Diese erdgekoppelten Wärmepumpen sind bei ordnungsgemäßer Ausführung und unter Beachtung wasserrechtlicher und geologischer Voraussetzungen eine technisch bewährte, zuverlässige und wirtschaftlich interessante Möglichkeit regenerative Energien zu nutzen.
Kontaktieren Sie uns, wenn Sie erfahren möchten, ob eine thermische Nutzung der Erdwärme auf Ihrem Grundstück möglich ist.
Ihre Anfrage per Email unter den Betreff: „Auskunft Erdwärme“ mit Angaben der Grundstücksflurnummer, Gemarkung und geplanten Bohrtiefe bearbeiten wir gerne.
Erdkollektoren
Erdaufschlüsse sind dem Landratsamt mitzuteilen
Das Einbringen von Flächenkollektoren, Erdwärmekörben, -spiralen oder anderen Erdwärmenutzungsanlagen in den Untergrund stellt einen Erdaufschluss dar, der dem Landratsamt in jedem Fall rechtzeitig vorab angezeigt werden muss. Nach Vorlage der Antragsunterlagen klärt das Landratsamt ab, ob eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich oder die vorliegende Anzeige für eine abschließende Behandlung bereits ausreichend ist.
Wir bitten im Interesse des vorbeugenden Gewässerschutzes um Beachtung!
Von einem vorzeitigen Beginn beantragter Maßnahme bitten wir abzusehen, da durch Erdaufschlüsse nicht nur grundwasserführende Schichten freigelegt werden können sondern hierdurch regelmäßig die schützende Funktion überdeckender Bodenschichten gemindert wird. Um nachteilige Auswirkungen auf das zu schützende Grundwasser zu vermeiden oder kontrollierbar zu gestalten bedarf es deshalb der Zustimmung der Fach- und Genehmigungsbehörde.
Erdwärmesonden
Erdaufschlüsse sind dem Landratsamt mitzuteilen
Jede Bohrung für den Betrieb einer Erdwärmesondenanlage stellt einen Erdaufschluss dar, der dem Landratsamt in jedem Fall rechtzeitig vorab angezeigt werden muss.
Wasserrechtliche Gestattung
Für das Einbringen von Erdwärmesonden in das oberflächennahe, nicht gespannte Grundwasser für thermische Nutzungen bis einschließlich 50 kJ/s (bis zu etwa drei Wohneinheiten) ist eine Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) möglich, wenn die Gewässerbenutzung außerhalb von Wasser- und Heilschutzgebieten sowie im Altlastenkataster eingetragener Altlastenflächen erfolgt. Den Antragsunterlagen ist ein Gutachten eines privaten Sachverständigen (pdf) in der Wasserwirtschaft mit der Anerkennung „Thermische Nutzung in geschlossenen Systemen“, in dreifacher Ausfertigung beizulegen.
Sofern die genannten Bedingungen nicht vorliegen oder ein Oberflächengewässer benutzt werden soll, ist ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren nach Art. 15 BayWG durchzuführen. Ein Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft ist hier entbehrlich, da bei diesem Verfahren das Wasserwirtschaftsamt Kronach amtlicher Sachverständiger ist.
Wir bitten im Interesse des vorbeugenden Gewässerschutzes um Beachtung!
Von einem vorzeitigen Beginn beantragter Maßnahme bitten wir abzusehen, da durch Erdaufschlüsse nicht nur grundwasserführende Schichten freigelegt werden können sondern hierdurch regelmäßig die schützende Funktion überdeckender Bodenschichten gemindert wird. Um nachteilige Auswirkungen auf das zu schützende Grundwasser zu vermeiden oder kontrollierbar zu gestalten bedarf es deshalb der Zustimmung der Fach- und Genehmigungsbehörde.
Bauabnahme
Nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist eine Bauabnahme durchzuführen. Der Betreiber hat hierzu einen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft mit der Anerkennung „Bauabnahme“ zu beauftragen. Bei Anlagen oder Anlagenteilen, die nach der Fertigstellung nicht mehr einsehbar oder zugänglich und für die Funktion der Anlage von nicht unwesentlicher Bedeutung sind, ist der private Sachverständige in der Wasserwirtschaft so rechtzeitig zu beauftragen, dass durch die Durchführung einer Teilabnahme eine ordnungsgemäße Abnahme erreicht werden kann. Das Abnahmeprotokoll ist dem Landratsamt Forchheim unaufgefordert, dreifach vorzulegen. Die Anlagen dürfen nur betrieben werden, wenn sie bescheidgemäß errichtet wurden.
Grundwasserwärmepumpen
Erdaufschlüsse sind dem Landratsamt mitzuteilen
Jede Brunnenbohrung für den Betrieb einer Wasser-Wärmepumpe stellt einen Erdaufschluss dar, der dem Landratsamt in jedem Fall rechtzeitig vorab angezeigt werden muss.
Wasserrechtliche Gestattung
Für das Zutagefördern von oberflächennahem, nicht gespannten Grundwasser für thermische Nutzungen bis einschließlich 50 kJ/s (bis zu etwa drei Wohneinheiten) und das Wiedereinleiten des abgekühlten und in seiner Beschaffenheit nicht weiter veränderten Wassers in das oberflächennahe Grundwasser ist eine Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) möglich, wenn die Gewässerbenutzung außerhalb von Wasser- und Heilschutzgebieten sowie im Altlastenkataster eingetragener Altlastenflächen erfolgt. Den Antragsunterlagen ist ein Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (pdf) mit der Anerkennung „Thermische Nutzung“, in dreifacher Ausfertigung beizulegen.
Sofern die genannten Bedingungen nicht vorliegen oder ein Oberflächengewässer benutzt werden soll, ist ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren nach Art. 15 BayWG durchzuführen. Ein Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft ist hier entbehrlich, da bei diesem Verfahren das Wasserwirtschaftsamt Kronach amtlicher Sachverständiger ist.
Wir bitten im Interesse des vorbeugenden Gewässerschutzes um Beachtung!
Von einem vorzeitigen Beginn beantragter Maßnahme bitten wir abzusehen, da durch Erdaufschlüsse nicht nur grundwasserführende Schichten freigelegt werden können sondern hierdurch regelmäßig die schützende Funktion überdeckender Bodenschichten gemindert wird. Um nachteilige Auswirkungen auf das zu schützende Grundwasser zu vermeiden oder kontrollierbar zu gestalten bedarf es deshalb der Zustimmung der Fach- und Genehmigungsbehörde.
Bauabnahme
Nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist eine Bauabnahme durchzuführen. Der Betreiber hat hierzu einen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft mit der Anerkennung „Bauabnahme“ zu beauftragen. Bei Anlagen oder Anlagenteilen, die nach der Fertigstellung nicht mehr einsehbar oder zugänglich und für die Funktion der Anlage von nicht unwesentlicher Bedeutung sind, ist der private Sachverständige in der Wasserwirtschaft so rechtzeitig zu beauftragen, dass durch die Durchführung einer Teilabnahme eine ordnungsgemäße Abnahme erreicht werden kann. Das Abnahmeprotokoll ist dem Landratsamt Forchheim unaufgefordert, dreifach vorzulegen. Die Anlagen dürfen nur betrieben werden, wenn sie bescheidgemäß errichtet wurden.