Gewässerbenutzung
Genehmigungsbedürftige Anlagen im 60 m-Bereich eines Gewässers
Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
In Bereichen von bestimmten Gewässern (auch außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten) unterliegen Vorhaben einer besonderen Genehmigungspflicht, auch wenn sie nach anderen Vorschriften (z. B. Baurecht) genehmigungsfrei sind.
Die Genehmigungspflicht bezieht sich auf alle Anlagen, die in, an, über und unter Gewässern I. und II. Ordnung errichtet oder wesentlich geändert werden sollen.
Gewässer I. Ordnung im Landkreis Forchheim sind:
- Aisch
- Wiesent
- Regnitz
Gewässer II. Ordnung im Landkreis Forchheim sind z. B.:
- Schwabach
- Leinleiter
- Trubach
- Aufseß
Neben den Gewässern I. und II. Ordnung gilt die Genehmigungspflicht auch für weitere größere Gewässer, die durch Rechtsverordnung der Regierung von Oberfranken bestimmt wurden.
Diese sind im Landkreis Forchheim:
Gewässer | Anfangspunkt | Endpunkt |
---|---|---|
Schwabach | Einmündung des Saarbaches bei Lettenmühle, Markt Igensdorf | Einmündung des Aubaches bei Stöckach, Markt Igensdorf |
Brandbach-Schlierbach | Einmündung des Renlbrunnens in Hetzles | Mündung in die Schwabach bei Dormitz |
Kreuzbach | Zusammenfluss von Gemeindebrunnenbach und Binzenbach bei Effeltrich | Regierungsbezirksgrenze zu Mittelfranken bei Baiersdorf |
Hirtenbach | Einmündung des Poppendorfer Baches bei Poppendorf, Gemeinde Heroldsbach | Einmündung in den Main-Donau-Kanal bei Hausen |
Trubach | Ursprung bei Obertrubach | Einmündung des Großenoher Baches bei Untertrubach |
Ehrenbach | Einmündung des Haidgrabens bei Oberehrenbach | Mündung in die Wiesent bei Kirchehrenbach |
Trubbach | Einmündung des Herrenbaches bei Gosberg | Einmündung des Schwedengrabens bei Gosberg |
Mühlkanal der Wiesent in Forchheim | Abzweigung aus der Wiesent beim Kommandantschaftswehr in Forchheim | Mündung in die Regnitz in Forchheim |
Eggerbach | Brücke der Staatsstraße 2260 nördlich Drügendorf | Mündung in den Main-Donau-Kanal bei Neuses a. d. Regnitz |
Die Genehmigungspflicht durch die Kreisverwaltungsbehörde für Anlagen die errichtet oder wesentlich geändert werden, erstreckt sich auf Bereiche, die weniger als 60 m von der Uferlinie des Gewässers entfernt sind.
Anlagen hiernach sind insbesondere:
- Gebäude, Brücken, Stege und Fähren,
- Überführungen und Unterführungen,
- Auffüllungen,
- Kabelverlegungen,
- Hafen- und Ländeanlagen
- Bade-, Wasch- oder Bootshäuser, etc.
Für eine wasserrechtliche Genehmigung sind rechtzeitig vorher folgende Unterlagen in 4-facher Ausfertigung bei der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen:
- Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis (pdf)
- Erläuterung mit detaillierten Angaben zum Vorhaben
- Übersichtslageplan M = 1 : 25.000 mit gekennzeichnetem Standort des Vorhabens
- Lagepläne M = 1 : 1.000 mit eingetragenem Vorhaben
- Längsschnitt im Maßstab M = 1 : 500 oder M = 1 : 250 bei Unterquerung von Gewässern
- Bauzeichnungen – Grundrisse, Schnitte M = 1 : 100 bei der Errichtung von Anlagen
- Detailpläne der Anlagenteile M = 1 : 50 oder M = 1 : 25 bei der Errichtung von Anlagen
Gewässerausbau
Der Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.
Wer daher ein Gewässer (See, Fluss, Bach, Teich) neu anlegen, die Ufer wesentlich umgestalten oder ein Gewässer beseitigen will, bedarf dazu einer wasserrechtlichen Planfeststellung durch die Kreisverwaltungsbehörde.
Im Einzelfall ist vorher zu klären, ob es sich um ein Gewässer handelt bzw. ob eine wesentliche Umgestaltung vorliegt.
Dem Vorhaben wird eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Umweltverträglichkeitspflicht vorgeschaltet. Bei kleineren Vorhaben ohne Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Plangenehmigung ausreichend. Das Planfeststellungsverfahren beinhaltet möglicherweise auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung.
Beispiele sind
- Anlegen eines Fischteiches
- dauerhafte Herstellung eines Sees nach einem Kiesabbau
- ändern eines Bachverlaufs
- Deiche und Dämme die den Hochwasserabfluss eines Gewässers verändern
Folgende Unterlagen sind dem Landratsamt Forchheim für das wasserrechtliche Verfahren in 4-facher Ausfertigung vorzulegen:
- formloser Antrag
- Erläuterung des Vorhabens
- Übersichtslageplan M = 1 : 2.500
- Lageplan M = 1 : 500
- Längsschnitt und Querprofilen M = 1 : 500
Da das Wassergesetz vorschreibt, dass Gewässer in ihrem natürlichen Zustand zu belassen sind, oder sofern ein naturferner zustand vorliegt, nach Möglichkeit sogar wieder in einen naturnäheren Zustand zurück gebaut werden sollen, sind Gewässerverrohrungen in der Regel gar nicht und in selten Fällen nur unter erheblichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen genehmigungsfähig.
Wichtiger Hinweis: Um unnötige Kosten und Ärger zu ersparen raten wir jedem Bürger, sich vor Beginn einer Gewässerausbaumaßnahme mit dem Landratsamt Forchheim in Verbindung zu setzen!
Gewässerunterhaltung
…ist die gestattungsfreie Pflege und Entwicklung eines Gewässers als öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie umfasst sowohl rein erhaltende Maßnahmen als auch aktiv verändernde Einwirkungen. Wenn die Änderungen aber "wesentlich" sind, liegt keine Gewässerunterhaltung mehr vor, sondern ein gestattungspflichtiger Gewässerausbau.
Die Unterhaltung (allgemeine Unterhaltungslast) obliegt grundsätzlich:
- bei Gewässern I. Ordnung (Aisch, Wiesent, Regnitz) dem Freistaat Bayern
- bei Gewässern II. Ordnung (Schwabach, Leinleiter, Trubbach) dem Freistaat Bayern
- bei Gewässern III. Ordnung (alle anderen Gewässer) den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen.
Bei Gewässern I. und II. Ordnung wird die Gewässerunterhaltung vom Wasserwirtschaftsamt Kronach ausgeführt.
Eine Sonderunterhaltungslast obliegt allerdings:
- Unternehmern von Wasserbenutzungsanlagen
- Unternehmern von sonstigen Anlagen in oder an Gewässern
insoweit, als sie durch diese Anlagen bedingt ist.
Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern
Die Wasserentnahme aus einem oberirdischen Gewässer (Bach, Fluss, See) stellt eine Gewässerbenutzung dar, für die grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Forchheim beantragt werden muss! Den entsprechenden Antrag finden Sie hier (pdf).
Ausnahme hiervon:
Der sogenannte Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern. D. h. jede Person darf, soweit es ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke geschehen kann, Rechte anderer dem nicht entgegenstehen, Befugnisse des Eigentümer- und Anliegergebrauchs anderer nicht beeinträchtigt werden, eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist, außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen oberirdische Gewässer zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Betrieb von Modellbooten ohne Verbrennungsmotoren, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen.
Eigentümergebrauch
Wer Eigentümer eines Gewässergrundstückes ist, darf Wasser aus diesem Gewässer für den eigenen Bedarf entnehmen, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten sind. Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie, vor allem in den kleineren Gewässern (Fischsterben, trockenes Bachbett). Dann ist die Wasserentnahme nicht erlaubt.
Anliegergebrauch
Das Gleiche gilt für den Anliegergebrauch. Anlieger ist der Eigentümer der Grundstücke, welche an das oberirdische Gewässer angrenzen oder bspw. deren Mieter/Pächter.
Stau- und Triebwerksanlagen
Wasserkraft zählt zu den ältesten, technischen Energiequellen der Menschheit. Wasserkraftwerke produzieren heute ausschließlich elektrischen Strom. Die Leistung einer Anlage ist abhängig von der Größe des fließenden Gewässers.
Im Landkreis Forchheim gibt es eine Vielzahl von Wasserkraftanlagen und Triebwerken. Die Meisten bestehen bereits seit langer Zeit und werden aufgrund eines sogenannten "Alten Rechtes" betrieben. Die Triebwerke werden überwiegend zur Stromerzeugung genutzt.
Bei den bestehenden Anlagen steht die Anpassung an die aktuelle Rechtslage (§§ 33 bis 35 Wasserhaushaltsgesetz), z. B. die Herstellung der Durchgängigkeit der Gewässer, im Vordergrund.
Wasserkraftanlagen sind mit einem Wehr verbunden, das einen Großteil des natürlichen Abflusses aus dem ursprünglichen Flussbett zu einer Turbine oder einem Wasserrad ableitet. Dieses Wehr können Fische nicht überwinden. Fischaufstiegshilfen, wie z.B. Fischtreppen, Rampen oder Umgehungsgerinne, welche die biologische Durchgängigkeit wieder herstellen, können hier Abhilfe schaffen.
In Ausleitungsstrecken ist durch einen ausreichenden Mindestabfluss das Gewässer als Lebensraum und damit auch seine Durchgängigkeit für die dort lebenden Gewässerorganismen zu erhalten.
Die Neuerrichtung einer Wasserkraftanlage bedarf eines umfangreichen Wasserrechtsverfahrens. Auskünfte dazu erteilt der Fachbereich Wasserrecht im Landratsamt Forchheim.
Technische und fachliche Fragen werden vom Wasserwirtschaftsamt Kronach, der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberfranken und der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Forchheim erteilt.
Was Sie bei dem Genehmigungsverfahren von Wasserkraftanlagen beachten müssen, erfahren Sie hier:
In Deutschland existieren auf Bundesebene verschiedene Gesetze mit Regelungen zur Errichtung und zum Betrieb von Wasserkraftwerken, z. B. das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Grundlage all dieser Regelungen zur Wasserkraftnutzung sind europäischen Normen, wie z. B. die europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Die Bundesländer haben im Rahmen der Bundesgesetze eigene Regelungen für die Genehmigung von Wasserkraftwerken erlassen, in Bayern z. B. im Bayerischen Wassergesetz (BayWG).
Mit dem WHG wurden für neugeplante und bestehende Wasserkraftanlagen wichtige ökologische Anforderungen festgelegt:
- Die Mindestwasserführung (§ 33 WHG) ist zur ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, zur Sicherung des Lebensraums von Fischen und anderer standorttypischer Lebensgemeinschaften einzuhalten.
- Die Durchgängigkeit eines Gewässers sowohl stromaufwärts wie stromabwärts wird im § 34 WHG für die (Neu)Errichtung, die wesentliche Änderung und für den Betrieb von Stauanlagen gefordert, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele erforderlich ist.
- Nach § 35 WHG darf die Wasserkraftnutzung nur zugelassen werden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Dies kann durch Rechenanlagen, sonstigen Schutz- und Ablenkeinrichtungen oder durch fischfreundliche Turbinen geschehen. Ziel der Vorkehrungen ist der Erhalt der Reproduktion der Fischarten, nicht der Schutz einzelner Fische.
Für den Neubau und den Betrieb bestehender Wasserkraftanlagen bedeutet dies:
- Neue Wasserkraftanlagen müssen diese Gesetzesvorgaben von Anfang an erfüllen.
- Bestehende Wasserkraftanlagen, bei denen bisher keine Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen wurden, haben beim Schutz der Fischpopulation eine Nachrüstpflicht innerhalb angemessener Fristen. Bei der Mindestwassermenge und der Durchgängigkeit kann die Kreisverwaltungsbehörde nachträgliche Anordnungen erlassen.