Schifffahrt/Bootfahren auf der Wiesent
Die Schiff- und Floßfahrt auf bayerischen Gewässern (ausgenommen Bundeswasserstraßen wie der Main-Donau-Kanal) bedarf einer Schifffahrtsgenehmigung nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) und der Schifffahrtsordnung (SchO).
Keiner Genehmigung bedarf die Befahrung im Rahmen des Gemeingebrauchs. Dies ist gegeben, wenn es sich um Boote handelt, welche nicht länger als 9,20 m sind und keinen Maschinenantrieb besitzen (z. B. Kanu).
Das Bereitstellen (Vermieten) von Booten an Gewässern bedarf der Schifffahrtsgenehmigung.
Mietboote, Boote mit Maschinenantrieb (ausgenommen Elektromotorboote) usw. bedürfen zusätzlich der Zulassung vom Landratsamt gemäß Schifffahrtsordnung.
Unabhängig von der Genehmigungspflicht ist bei der Befahrung der Wiesent die Gemeingebrauchsverordnung der Regierung von Oberfranken zu beachten. Hierdurch ergeben sich folgende Regeln für die Befahrung der Wiesent:
- Eine Befahrung der Wiesent oberhalb der die Staatsstraße 2186 „Streitberg – B 22 (Eckersdorf)“ überführenden Straßenbrücke südlich der Ortschaft Plankenfels (Landkreis Bayreuth) und im Bereich der Wehranlagen (außer die gesondert vor Ort als befahrbar bezeichneten Wehranlagen) ist ganzjährig verboten. Gleiches gilt für alle Nebengewässer der Wiesent.
- Die Befahrung der Wiesent zwischen der die Staatsstraße 2186 „Streitberg – B 22 (Eckersdorf)“ überführenden Straßenbrücke südlich der Ortschaft Plankenfels (Landkreis Bayreuth) und der Einmündung des Leinleiterbaches bei der Ortschaft Gasseldorf (Landkreis Forchheim) ist ausschließlich vom 01. Mai bis einschließlich 30. September zulässig.
- In den zulässigen Monaten Mai bis September ist die Befahrung der Wiesent bis zur Wehranlage Sachsenmühle von 09:00 Uhr – 17:00 Uhr und im weiteren Verlauf bis zur Einmündung des Leinleiterbaches von 09:00 – 18:00 Uhr erlaubt.
- Es dürfen ausschließlich Kanus, Kajaks, Kanadier, diese auch als Schlauchboote (keine Badeschlauchboote), und Ruderboote mit max. vier Plätzen und einer Länge von max. 6,0 m benutzt werden.
- Stand-Up-Paddling-Boards (SUP Boards), Packcrafts, etc. sind nicht zulässig.
- Eine Befahrung gegen die Fließrichtung ist im oben genannten Abschnitt der Wiesent verboten.
- Floßfahrten und das Zusammenkoppeln mehrerer Boote sind verboten.
- Das Ein- und Aussetzen von Booten, sowie das Umtragen an den Wehranlagen ist im oben genannten Abschnitt der Wiesent nur an den dafür vorgesehenen und im Gelände mit einem Schild markierten Stellen zulässig.
- Organisierte Bootsveranstaltungen mit mehr als zehn Booten sind verboten und bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Regierung von Oberfranken.
Die genannten Regelungen sind einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern von bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch auf dem nebenstehenden Flyer und in der Gemeingebrauchsverordnung.