Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Zum Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer gelten zahlreiche sicherheitstechnische Anforderungen, die bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe sowie bei Rohrleitungsanlagen beachtet werden müssen, damit Störfälle und Betriebsstörungen gar nicht erst auftreten können oder durch gezielte Vorsorge minimiert werden.
Der Anlagenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so beschaffen sind und so geplant, errichtet, betrieben und stillgelegt werden, dass von ihnen keine Gefährdung für die Umwelt ausgehen.
Die nötigen technischen, organisatorischen und standortbezogenen Anforderungen zur Reinhaltung der Gewässer werden im Wasserhaushaltsgesetz und der Anlagenverordnung bestimmt.
Der Antragsteller hat mit Vorlage der Antragsunterlagen (siehe rechts neben dem Text) nachzuweisen und plausibel zu belegen, dass bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen insbesondere auch die einschlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik zum vorbeugenden Gewässerschutz beachtet und eingehalten werden. Die hierzu erforderlichen Angaben und Unterlagen sind in prüffähiger Form vorzulegen. Soll von wasserrechtlichen Anforderungen abgewichen werden, ist ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen mit vorzulegen, in dem ein gleichwertiges Sicherheitsniveau bescheinigt wird.
Das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist gut sichtbar in der Nähe der Anlage anzubringen.
Was muss ich als Betreiber eines Heizöltanks beachten?
Bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von wassergefährdenden Stoffen muss beachtet werden, dass die Anlage so beschaffen ist, dass eine schädliche Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft nicht zu besorgen ist.
Oberirdische Anlagen mit einem Gesamtvolumen über 1.000 Liter und unterirdische Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen sind anzeigepflichtig, fachbetriebspflichtig und unterliegen der Prüfpflicht durch einen anerkannten Sachverständigen.
Das Anzeigeformular muss mindestens sechs Wochen vor der Inbetriebnahme (oder vor einer wesentlichen Änderung) dem Landratsamt vorliegen.
Die Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung der Heizölverbraucheranlage ist von einem Fachbetrieb durchzuführen. Es wird empfohlen, sich einen Fachbetriebsnachweis vorzeigen zu lassen.
Das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen ist gut sichtbar in der Nähe der Heizölverbraucheranlage anzubringen.
Weitere wichtige und aktuelle Informationen (u. a. auch zu der Prüfpflicht durch Sachverständige) können Sie der Internet-Seite des Bayerischen Landesamtes für Umwelt entnehmen.