Informationen zur Gaststättenerlaubnis

Hinweise zur Erteilung einer Gaststättenerlaubnis


Die Gaststättenerlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz ist mit einem entsprechenden Vordruck zu beantragen, der beim Landratsamt, Gewerbeamt, erhältlich ist. Der Vordruck ist vollständig auszufüllen, bei der Gemeinde, in der der Gaststättenbetrieb liegt, zur Stellungnahme vorzulegen und danach beim Landratsamt einzureichen. Antrag § 2 GastG

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen:

  • Das Gewerbe ist bei der Gemeindeverwaltung gem. § 14 GewO anzumelden; die Anmeldebestätigung (Kopie ist ausreichend) ist vorzulegen.
  • Eine maßstabsgerechte Planskizze (Grundriss) M 1:100 in doppelter Fertigung, aus der Größe (m²-Angaben) und Beschaffenheit der gewerblichen Innenräume und Außenflächen (z.B. Wirtschaftsgarten, Terrassen) sowie der sanitären Anlagen ersichtlich sind. Die Räume müssen entsprechend ihrer Verwendung beschriftet sein. Aus der Planskizze muss folgendes ersichtlich sein: Gaststättenräume mit genauer Umgrenzung der Außenbewirtungsfläche und der Stellplätze; Angaben zur Sitzplatzanzahl im Inneren und im Freien und zur Fläche der Außenbewirtschaftung.
  • Ein Übersichtslageplan (M 1:1000) (Bitte die vorstehenden Flächen markieren).
  • Ein ärztliches Gesundheitszeugnis gem. §§ 17, 18 Bundes-Seuchengesetz für diejenigen Personen, die mit der Zubereitung von Speisen und Getränken beschäftigt sind oder eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz im Original.
  • Der Nachweis einer Industrie- und Handelskammer darüber, dass Sie über die Grundzüge der für den Gaststättenbetrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden sind und mit ihnen als vertraut gelten können, im Original.
  • Ein Führungszeugnis zur Behördenauskunft, das bei Ihrer Wohnsitzgemeinde zu beantragen ist und bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate ist, im Original.
  • Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Behördenauskunft, der ebenfalls bei Ihrer Wohnsitzgemeinde zu beantragen ist und bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate ist, im Original.
  • Der Pachtvertrag/Eigentumsnachweis (Kopie ist ausreichend).
  • Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres Veranlagungs-Finanzamtes im Original.


Sofern es sich um die erstmalige Inbetriebnahme einer Gaststätte (auch Imbiss) handelt, ist die Baugenehmigung mit Grundriss, Schnitt und Lageplan in 2-facher Ausfertigung mit vorzulegen. Bei Neuerrichtungen sowie bei baurechtlich genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen darf der Betrieb erst dann aufgenommen werden, wenn die baurechtliche Genehmigung und anschließend die Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz verteilt worden ist.

Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass ein ohne Erlaubnis begonnener Gaststättenbetrieb eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden kann.