Neuregelung des Schornsteinfegerwesens

Seit der Novellierung des Schornsteinfegerwesens im Jahr 2013 ist bei Schornsteinfegertätigkeiten grundsätzlich zwischen „hoheitlichen Tätigkeiten" und „freien Tätigkeiten" zu unterscheiden.

Zu den hoheitlichen Tätigkeiten zählen

  • Die Durchführung der Feuerstättenschau im Intervall von ca. 3 ½ Jahren (§ 14 SchfHwG)
  • die Ausstellung bzw. Änderung des Feuerstättenbescheides (§ 14 a SchfHwG)
  • das Führen des Kehrbuchs (§ 19 SchfHwG), sowie
  • die Bauabnahmen nach Landesrecht (Art. 78 Abs. 3 BayBO).

Diese Aufgaben können ausschließlich vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger als staatlich beliehenen Unternehmer übernommen werden.

Das Gebiet des Landkreises Forchheim wurde hierfür in 14 Kehrbezirke eingeteilt. Für den jeweiligen Kehrbezirk wurde von der Regierung von Oberfranken ein bevollmächtigter Schornsteinfeger bestellt. Den für Ihren Wohnort zuständigen bevollmächtigten Schornsteinfeger finden Sie unter „mein Schornsteinfeger". Für die hoheitlichen Tätigkeiten gelten bundesweit einheitliche Gebühren, die in Anlage 3 zu (§ 6) der Kehr- und Überprüfungsordnung KÜO) festgelegt sind.

Zu den freien Tätigkeiten zählen alle Tätigkeiten die vom bevollmächtigten Schornsteinfeger in Ihrem Feuerstättenbescheid aufgeführt wurden, wie z.B. das Messen, Reinigen und Überprüfen nach KÜO bzw. 1. BImSchV.

Diese Aufgaben können von jedem entsprechend qualifizierten und im Schornsteinfegerregister beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgeführten Schornsteinfegerbetrieb durchgeführt werden. Die Leistungen unterliegen keiner Gebührenordnung, sondern der Preisgestaltung im freien Wettbewerb.

Sollten Sie mit der Durchführung der freien Tätigkeiten nicht ihren bevollmächtigten Schornsteinfeger beauftragen, sondern einen Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl, so gilt der Nachweis über die Durchführung der Arbeiten erst dann als erbracht, wenn Ihrem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ein vorgesehenes Formblatt (Anlage 2 zu § 5 KÜO) vollständig ausgefüllt und vom Grundstückseigentümer unterschrieben zugegangen ist.

Sollten die Tätigkeiten weder vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt worden sein, noch deren Durchführung anhand eines Formblattes nachgewiesen worden sein, hat der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dies unverzüglich dem Landratsamt Forchheim zu melden (§ 25 SchfHwG). Die Arbeiten werden dann durch kostenpflichtigen Zweitbescheid gegenüber dem Grundstückseigentümer festgesetzt und können notfalls auch im Rahmen einer Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG) auf Kosten des Grundstückseigentümers durchgeführt werden.

Bitte beachten Sie auch, dass grundsätzlich Sie als Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums verpflichtet sind, die Durchführung der Arbeiten (freie Tätigkeiten) fristgerecht zu veranlassen (§ 1 Abs. 1 SchfHwG).
Sie sind als Eigentümer auch verpflichtet, dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (§ 1 Abs. 2 SchfHwG).

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass gemäß Art. 78 Abs. 3 BayBO Feuerstätten erst in Betrieb genommen werden dürfen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.

Des weiteren ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden bei der Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten hoheitlichen Tätigkeiten, sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht (Bayerische Bauordnung) vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten (§ 1 Abs. 3 SchfHwG).

Weitere Auskünfte über das Schornsteinfegerrecht erteilen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder das Landratsamt Forchheim.

Rechtsgrundlagen