Versammlungsrecht
Hinweise zur Anzeige einer Versammlung unter freiem Himmel oder einer sich fortbewegenden Versammlung (Aufzug) gemäß Art. 13 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG)
1. Definition
Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Eine Versammlung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkt ist
2. Anzeige- und Mitteilungspflicht
Eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder ein Aufzug ist dem Landratsamt Forchheim spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Veranstaltung (zum Beispiel durch Plakatierung, Zeitungsinserate, Einladung, Internetaufruf etc.) anzuzeigen, nicht erst 48 Stunden vor der Veranstaltung selbst. Bei Berechnung der vorgenannten Frist bleiben Samstage, Sonn- und Feiertage außer Betracht. Es wird empfohlen, die Versammlung schriftlich anzuzeigen. Bei einer fernmündlichen Anzeige kann die Behörde verlangen, die Anzeige unverzüglich schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift nachzuholen.
Entsteht der Anlass für eine geplante Versammlung kurzfristig (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit der Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Landratsamt Forchheim oder bei der Polizei anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht entfällt, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt (Spontanversammlung).
3. Veranstalter/-in
Veranstalter/-in ist die Person oder Vereinigung, welche die Vorbereitungen für die Versammlung oder den Aufzug trifft und in deren Namen die Einladung ergeht. Politische Parteien sollen die Gliederung angeben, die als Veranstalter auftritt, zum Beispiel Ortsgruppe, Kreisverband, Bezirk o. dgl. Nicht dagegen "Wahlteam", "Wahlkampfleitung" o.ä.
Die Personalien und die Erreichbarkeit der vertretungsberechtigten Person bzw. eines entsprechenden Ansprechpartners sind erforderlich, um gegebenenfalls notwendige Abstimmungs- und Kooperations - gespräche vereinbaren zu können.
4. Ort der Veranstaltung
Der Platz, an dem eine Kundgebung vorgesehen ist, muss genau angegeben werden, um die verkehrlichen Auswirkungen beurteilen zu können. Bei größeren Plätzen ist es auch notwendig, den Platzteil zu benennen.
Bei sich fortbewegenden Versammlungen (Aufzüge) sind der vorgesehene Aufstellungsort sowie der genaue Aufzugsweg und der Endpunkt des Aufzuges anzugeben.
5. Leitung der Versammlung oder der sich fortbewegenden Versammlung
Nach Art. 13 Abs. 2 BayVersG ist in der Anzeige anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll. Gleichzeitig ist ein Vertreter anzugeben. Neben den persönlichen Daten (Vorname, Familienname, Geburtsname und Anschrift, sollte auch die telefonische Erreichbarkeit angegeben werden.
6. Geplante Durchführung der Veranstaltung
Der zeitliche Umfang und die Durchführung der Veranstaltung soll möglichst genau angegeben werden, um dem Landratsamt Forchheim als Versammlungsbehörde eine Beurteilung zu ermöglichen, welche Auswirkungen die Veranstaltung voraussichtlich haben wird.
7. Einsatz von Ordnern
Die vorgesehene Anzahl von Ordnern ist anzugeben. Sie dürfen keine Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von Art. 6 BayVersG mit sich führen, müssen volljährig sein und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen, kenntlich sein. Die zuständige Behörde kann einen Ordner ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet.
8. Weitere Hinweise
Von den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben bei der Anzeige darf bei der Durchführung der Veranstaltung nicht abgewichen werden, da ansonsten strafrechtliche Konsequenzen drohen können.
Das Landratsamt Forchheim kann die Versammlung oder den Aufzug von bestimmten Beschränkungen abhängig machen oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Außerdem kann die Polizei eine Versammlung oder einen Aufzug aus bestimmten Gründen (Art. 15 BayVersG) auflösen.
Die Anzeige einer Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges gibt nicht das Recht, Gegenstände (zum Beispiel Informationsstände, Bänke) auf öffentlichen Straßen und Plätzen aufzustellen oder dort Getränke auszuschenken. Dafür sind besondere Genehmigungen erforderlich, deren frühzeitige Beantragung bei der zuständigen Stadt/Gemeinde empfohlen wird. Grundsätzlich kann mit der Erteilung einer solchen Genehmigung für verkaufsoffene Zeiten nicht gerechnet werden, wenn der fließende oder ruhende Verkehr dadurch beeinträchtigt würde.
Veranstalter und Versammlungsleiter sind verpflichtet, sich mit den ihnen obliegenden Rechten und Pflichten, insbesondere nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz, hinreichend vertraut zu machen.
Zur ordnungsgemäßen und vollständigen Anzeige von Versammlungen und Aufzügen wird empfohlen, das entsprechende Anzeigeformular des Landratsamtes Forchheim zu verwenden.