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Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung; Sozialhilfe für Erwerbsunfähige auf Zeit
Grundsicherung dient der Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung.
Leistungsvoraussetzungen:
- Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
oder - das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der Arbeitsmarktlage auf Dauer voll erwerbsgemindert sind,
können auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Allerdings nur soweit der Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen und Vermögen (auch des nicht getrennt lebenden Ehepartners oder Lebenspartners, sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft) beschafft werden kann. Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Die Weitergewährung ist dann mit einem Folgeantrag weiter zu beantragen. Wesentlicher Unterschied zur früheren Sozialhilfe ist, dass gegenüber unterhaltspflichtigen Kindern beziehungsweise Eltern kein Unterhaltsrückgriff erfolgt, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt. Die Leistungen entsprechen im Wesentlichen der Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).
Was ist die Grundsicherung ?
Der Grundsicherungsbedarf umfasst im Einzelnen
- den maßgeblichen Sozialhilferegelsatz,
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- Mehrbedarfe bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sowie bei Krankheit, wenn eine kostenaufwändige Ernährung erforderlich ist,
- einmalige Bedarfe in Sondersituationen (z.B. Erstausstattung einer Wohnung),
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
In die Bedarfsberechnung können auch bereits bestehende Hausrat- und Haftpflichtversicherung mit einem Höchstbetrag von insgesamt mtl. 9,50 Euro aufgenommen werden. Ebenso Unfallversicherung (wenn es sich nicht um eine vermögensbildende Versicherung mit Beitragsrückgewähr handelt), VdK-Beiträge, Gewerkschaftsbeiträge.
Grundsicherung wird auch bei stationärer Unterbringung (z.B. in einer Pflegeeinrichtung) gewährt. Hierfür ist jedoch der überörtliche Sozialhilfeträger (z.B. Bezirk Oberfranken) zuständig.
Einkommen:
Dem Bedarf wird das vorhandene, bereinigte Einkommen gegenübergestellt, die Differenz daraus ist die zu gewährende Hilfeleistung.
Vermögen:
Die Vermögensfreigrenze liegt für eine Einzelperson bei 2.600,00 Euro und für ein Ehepaar oder eine eheähnliche Gemeinschaft bei 3.214,00 Euro. Zum Vermögen zählen Bank-/Sparguthaben, Depotwerte, Immobilien soweit nicht selbst bewohnt, sonstige Vermögenswerte.
Antragstellung:
Die Grundsicherung wird auf Antrag gewährt. Sie können die Grundsicherung durch formloses Schreiben oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese wird Ihnen das Formular "Antrag auf Leistungen der Grundsicherung" aushändigen oder übersenden. Das ausgefüllte Antragsformular können Sie entweder persönlich abgeben oder übersenden. Sie können das Formular auch nachstehend herunterladen:
Antrag auf Leistungen nach SGB XII (pdf)
Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten (pdf)
Hinweise zum Datenschutz (pdf)
Unterlagen (soweit zutreffend):
- Bei Personen unter 65 Jahren: Nachweise über dauerhafte Erwerbsminderung (z.B. Feststellung des Rentenversicherungsträgers, Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen)
- Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners (das sind z.B. Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, gegebenenfalls Arbeitsverdienst des Partners, Arbeitslosengeldbescheid oder sonstige Sozialleistungen)
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben, Lebensversicherung)
- Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
- gegebenenfalls Scheidungsurteil, Unterhaltstitel
- notarielle Übergabeurkunden
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