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Kleinkläranlagen
Im Rahmen eines so genannten Abwasserentsorgungskonzeptes wurden seitens der Gemeinden in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Kronach festgelegt, welche Ortsteile, Weiler und Einzelanwesen nicht an eine gemeindliche Sammelkläranlage angeschlossen und auch zukünftig nicht angeschlossen werden sollen.
Die Abwasserverordnung des Bundes (AbwV) fordert seit Oktober 2002 für Kleineinleitungen die Einhaltung bestimmter Abwasserwerte, welche grundsätzlich nur von dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlagen mit biologischen bzw. weitergehenden Nachreinigungsstufen zuverlässig eingehalten werden können. Für Neueinleitungen gelten die Bestimmungen der AbwV mit Beginn der Einleitung.
Bei bestehenden Anwesen, die nicht an eine kommunale Kläranlage angeschlossen werden, bedeutet dies, dass die vorhandenen Abwasseranlagen (Kleinkläranlagen) nachzurüsten sind. Auch Anlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung noch anderen Anforderungen zu entsprechen hatten, sind auf den neuesten Stand zu bringen (§ 60 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz -WHG-).
Bei bestehenden Einleitungen, die den Anforderungen der AbwV nicht entsprechen, ist nach § 57 WHG sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessener Frist durchgeführt werden.
Für die Einleitung des mechanisch-biologisch gereinigten Abwassers in den Untergrund bzw. in ein oberirdisches Gewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig.
Hierfür sind dem Landratsamt Forchheim folgende Unterlagen in 3-facher Ausfertigung vorzulegen:
- Antrag und Erläuterung des Vorhabens (pdf)
- Lageplan M = 1 : 1.000 mit Einzeichnung der Anlage, der Rohrleitungen sowie der Einleitungsstelle
- Unterlagen zur Kleinkläranlage (Systemplan, Bauartzulassung, etc.)
- Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (Liste der Sachverständigen (pdf))
Die Sanierung der Abwasserbeseitigung sowie der Anschluss an eine zentrale Anlage wurden vom Freistaat Bayern finanziell gefördert. Die Förderung für die Sanierung von Kleinkläranlagen ist am 31.12.2014 ausgelaufen.
Nach Errichtung der Kleinkläranlagen müssen diese regelmäßig gewartet und kontrolliert werden, denn nur bei ordnungsgemäßem Betrieb erfolgt auch eine optimale Reinigung der Abwässer. Nähere Informationen können Sie unserem Merkblatt (pdf) entnehmen.
Ausnahme von der Nachrüstpflicht einer Kleinkläranlage
Bei abgelegenen landwirtschaftlichen Anwesen darf das häusliches Abwasser - nach Vorbehandlung in einer Mehrkammerausfaulgrube - in Gülle- oder Jauchgruben eingeleitet werden, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung oder Verwertung des geklärten Abwassers und des Fäkalschlamms gesichert ist (Art. 41 BayBO).
Weitere Informationen
Kleinkläranlagen - Häufige Fragen und Antworten (pdf)
[ Aufgabenbereiche > Natur & Umwelt > Wasserrecht ]