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Fachbereich 42 - Naturschutz, Wasserrecht


Landratsamt Forchheim, Wasserrecht
Postanschrift: Am Streckerplatz 3, 91301 Forchheim
Dienststelle: Oberes Tor 1, 91320 Ebermannstadt, Ebene 1
Fax 09191 / 86-4018
E-Mail: wasserrecht@lra-fo.de


Ihre Ansprechpartner:

Wasserrecht
Herr Heilmann
09191 / 86-4214


Überschwemmungsgebiete 
Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei einem Bemessungshochwasser voraussichtlich überschwemmt werden.
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter zur Ermittlung und Kartierung der Überschwemmungsgebiete in Bayern.

Überschwemmungsgebiete sind alle Flächen, die bei Hochwässern unter Wasser stehen. Man darf dabei nicht von kleinen Hochwässern ausgehen, wie sie nahezu alle Jahre auftreten. Die Wasserwirtschaft geht von Ereignissen aus, die - statistisch gesehen - alle 100 Jahre eintreten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

Das von der Wasserwirtschaftsverwaltung ermittelte Überschwemmungsgebiet eines Gewässers wird jeweils dem Landratsamt Forchheim übermittelt und anschließend im Amtsblatt des Landkreises öffentlich bekannt gemacht (sog. vorläufige Sicherung).

Durch das Landratsamt Forchheim sind alle ermittelten Überschwemmungsgebiete per Rechtsverordnung dann endgültig festzusetzen. Die Rechtsverordnung enthält hierzu weitere Bestimmungen über Verbote / Handlungspflichten je nach den örtlichen Gegebenheiten.
Die Festsetzung erfolgt nach Durchführung eines förmlichen Wasserrechtsverfahrens mit Beteiligung der Öffentlichkeit.  

Überschwemmungsgebiete im Landkreis Forchheim
  • durch Verordnung festgesetzt:


Überschwemmungsgebiete sind besonders sensible Bereiche. Werden in ihnen Veränderungen vorgenommen, kann das vielfältige Auswirkungen haben. Wird die Fließrichtung des Hochwassers geändert, können öffentliche Einrichtungen, das Hab und Gut oder gar das Leben von Mitbürgern Schaden leiden. Hochwässer fließen umso schneller flussabwärts, wenn deren Rückhalteräume verkleinert oder gar beseitigt werden. Deshalb hat der Gesetzgeber die Überschwemmungsgebiete unter einen besonderen Schutz gestellt. In Überschwemmungsgebieten ist deshalb vieles nicht erlaubt, was an anderer Stelle problemlos möglich ist (vgl. Rechtswirkungen der Überschwemmungsgebietsverordnungen und der vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten). Selbstverständlich sind Überschwemmungsgebiete auch kein Bauland. Wer sein Wohnhaus oder seinen Betrieb ins Überschwemmungsgebiet baut, gefährdet sich und sein Eigentum selbst.

 

Hochwasserschutz und Überschwemmungsgebiete im Landkreis Forchheim

Überschwemmungsgebiete im Landkreis Forchheim

Rechtswirkungen der Ü-Gebietesverordnungen und der vorläufig gesicherten Ü-Gebeite
In den oben genannten Überschwemmungsgebieten sind kraft Gesetz (§78ff WHG) folgende Handlungen / Vorhaben verboten:

  1. Ausweisung neuer Baugebeiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch.
  2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des BauGB,
  3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
  4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdendne Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  5. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
  6. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  7. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  8. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Abs. 2 entgegenstehen,
  9. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  10. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart,
  11. die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen.

Weitere Handlungen, die in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt sind, ergeben sich zudem aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Ausnahmen zu den o.g. Verboten bedürfen einer Genehmigung durch das Landratsamt Forchheim.




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