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Stau- und Triebwerksanlagen


Landratsamt Forchheim, Wasserrecht
Postanschrift: Am Streckerplatz 3, 91301 Forchheim
Dienststelle: Oberes Tor 1, 91320 Ebermannstadt, Ebene 1
Fax 09191 / 86-4018
E-Mail: wasserrecht@lra-fo.de


Ihre Ansprechpartner:

Wasserrecht
Frau Zeißner
09191 / 86-4217


Wasserkraft zählt zu den ältesten, technischen Energiequellen der Menschheit. Wasserkraftwerke produzieren heute ausschließlich elektrischen Strom. Die Leistung einer Anlage ist abhängig von der Größe des fließenden Gewässers.

Im Landkreis Forchheim gibt es eine Vielzahl von Wasserkraftanlagen und Triebwerken. Die Meisten bestehen bereits seit langer Zeit und werden aufgrund eines sogenannten "Alten Rechtes" betrieben. Die Triebwerke werden überwiegend zur Stromerzeugung genutzt.

Bei den bestehenden Anlagen steht die Anpassung an die aktuelle Rechtslage (§§ 33 bis 35 Wasserhaushaltsgesetz), z. B. die Herstellung der Durchgängigkeit der Gewässer, im Vordergrund.

Wasserkraftanlagen sind mit einem Wehr verbunden, das einen Großteil des natürlichen Abflusses aus dem ursprünglichen Flussbett zu einer Turbine oder einem Wasserrad ableitet. Dieses Wehr können Fische nicht überwinden. Fischaufstiegshilfen, wie z.B. Fischtreppen, Rampen oder Umgehungsgerinne, welche die biologische Durchgängigkeit wieder herstellen, können hier Abhilfe schaffen.

In Ausleitungsstrecken ist durch einen ausreichenden Mindestabfluss das Gewässer als Lebensraum und damit auch seine Durchgängigkeit für die dort lebenden Gewässerorganismen zu erhalten.

Die Neuerrichtung einer Wasserkraftanlage bedarf eines umfangreichen Wasserrechtsverfahrens. Auskünfte dazu erteilt der Fachbereich Wasserrecht im Landratsamt Forchheim.

Technische und fachliche Fragen werden vom Wasserwirtschaftsamt Kronach, der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberfranken und der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Forchheim erteilt.

Was Sie bei dem Genehmigungsverfahren von Wasserkraftanlagen beachten müssen, erfahren Sie hier:

In Deutschland existieren auf Bundesebene verschiedene Gesetze mit Regelungen zur Errichtung und zum Betrieb von Wasserkraftwerken, z. B. das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Grundlage all dieser Regelungen zur Wasserkraftnutzung sind europäischen Normen, wie z. B. die europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Die Bundesländer haben im Rahmen der Bundesgesetze eigene Regelungen für die Genehmigung von Wasserkraftwerken erlassen, in Bayern z. B. im Bayerischen Wassergesetz (BayWG).

Mit dem WHG wurden für neugeplante und bestehende Wasserkraftanlagen wichtige ökologische Anforderungen festgelegt:

  • Die Mindestwasserführung (§ 33 WHG) ist zur ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, zur Sicherung des Lebensraums von Fischen und anderer standorttypischer Lebensgemeinschaften einzuhalten.
  • Die Durchgängigkeit eines Gewässers sowohl stromaufwärts wie stromabwärts wird im § 34 WHG für die (Neu)Errichtung, die wesentliche Änderung und für den Betrieb von Stauanlagen gefordert, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele erforderlich ist.
  • Nach § 35 WHG darf die Wasserkraftnutzung nur zugelassen werden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Dies kann durch Rechenanlagen, sonstigen Schutz- und Ablenkeinrichtungen oder durch fischfreundliche Turbinen geschehen. Ziel der Vorkehrungen ist der Erhalt der Reproduktion der Fischarten, nicht der Schutz einzelner Fische.

Für den Neubau und den Betrieb bestehender Wasserkraftanlagen bedeutet dies:

  • Neue Wasserkraftanlagen müssen diese Gesetzesvorgaben von Anfang an erfüllen.
  • Bestehende Wasserkraftanlagen, bei denen bisher keine Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen wurden, haben beim Schutz der Fischpopulation eine Nachrüstpflicht innerhalb angemessener Fristen. Bei der Mindestwassermenge und der Durchgängigkeit kann die Kreisverwaltungsbehörde nachträgliche Anordnungen erlassen.

Links und weitere Informationen:



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