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Website Landratsamt Forchheim
Fachbereich 42 - Naturschutz, Wasserrecht


Landratsamt Forchheim, Wasserrecht
Postanschrift: Am Streckerplatz 3, 91301 Forchheim
Dienststelle: Oberes Tor 1, 91320 Ebermannstadt, Ebene 1
Fax 09191 / 86-4018
E-Mail: wasserrecht@lra-fo.de


Ihre Ansprechpartner:

Wasserrecht
Herr Längenfelder
09191 / 86-4211


Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern
Die Wasserentnahme aus einem oberirdischen Gewässer (Bach, Fluss, See) stellt eine Gewässerbenutzung dar, für die grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Forchheim beantragt werden muss! Den entsprechenden Antrag finden Sie hier (pdf).

Ausnahme hiervon:
Der sogenannte Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern. D. h. jede Person darf, soweit es ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke geschehen kann, Rechte anderer dem nicht entgegenstehen, Befugnisse des Eigentümer- und Anliegergebrauchs anderer nicht beeinträchtigt werden, eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist, außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen oberirdische Gewässer zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Betrieb von Modellbooten ohne Verbrennungsmotoren, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen.   

Eigentümergebrauch
Wer Eigentümer eines Gewässergrundstückes ist, darf Wasser aus diesem Gewässer für den eigenen Bedarf entnehmen, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten sind. Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie, vor allem in den kleineren Gewässern (Fischsterben, trockenes Bachbett). Dann ist die Wasserentnahme nicht erlaubt.  

Anliegergebrauch
Das Gleiche gilt für den Anliegergebrauch. Anlieger ist der Eigentümer der Grundstücke, welche an das oberirdische Gewässer angrenzen oder bspw. deren Mieter/Pächter.

In jedem Fall verboten ist das Aufstauen eines Gewässers ohne vorherige Erlaubnis.



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