

Dies gilt für:
- Innengastronomie,
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,
- Angebote von Freizeiteinrichtungen in geschlossenen Räumen,
- Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen,
- Sport in geschlossenen Räumen,
- Besuche in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- Beherbergung: bei Ankunft sowie zusätzlich alle 72 Stunden.
Die Testungen dürfen dabei vor höchstens 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests (bzw. eines PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein.
Von der Vorlage eines Testnachweises sind wie bisher asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind, sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag ausgenommen.
Auch Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von den Testnachweiserfordernissen befreit. Die Ausnahme von den Testerfordernissen gilt auch in den aktuell laufenden Sommerferien für bayerische Schülerinnen und Schüler.
Bekanntmachung (pdf)
Weitere Informationen finden Sie auch unter
https://www.lra-fo.de/site/1_1corona/regelungen.php
Forchheim, 30.08.2021
Pressestelle
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